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Systematik der berücksichtigten
Tierarten
Vögel
Ruderfüßer
s. Wassergeflügel
(Kormoran)
Stelzvögel
Weißstorch,
Schwarzstorch
Gänsevögel
(Wassergeflügel) Gänse,
Enten allgemein
Greifvögel
Rotmilan, Schwarzmilan,
Mäusebussard,
Rotschwanzbussard, Fischadler,
Steinadler,
Seeadler u.a., div. Geier, Weihe, div.
Falken,
Hühnervögel
Auerhuhn, Birkhuhn,
Haselhuhn
Haushuhn
Kranichvögel
Europäischer
Kranich, Lilfordkranich,
Mandschuren-Kranich
Eulen
Schleiereule, Uhu,
Steinkauz,
Sperlingskauz
Säugetiere
Nagetiere
Streifenhörnchen,
Goldhamster, Nutria, Maus,
Ratte
Hasenartige
Hauskaninchen
Raubtiere
Marderartige
Mauswiesel,
Iltis, Baummarder, Steinmarder
Dachs, Fischotter, Vielfraß,
Frettchen, Nerz
Hundeartige
Rotfuchs u.
Unterarten, Eisfuchs, Marderhund, Wolf
Farmfuchs, Hallstromhund,
Dingo
Katzenartige
Kleinkatzen: Wildkatze,
Luchs
Bären
Kleinbären:
Waschbär
Großbären:
Braunbär
Unpaarhufer
Pferdeartige
Esel,
Tarpan, Konik, Dülmener Wildpferd, Camargue-Pferd,
Hauspferd
Paarhufer
Schweine
Wildschwein,
Hausschwein
Schwielensohler: Lama,
Alpaka
Hirsche
Trughirsche: Reh,
Elch
Echthirsche
europäischer Rothirsch, Wapiti,
Maral,
Damhirsch, Davidshirsch, Axishirsch, Sikahirsch,
Barasingha-Hirsch
Hornträger
Rinder
Wisent,
Auerochse, Bison, Hausrind
Böcke
Mufflon,
Hausschaf, Gemse, Alpensteinbock,
Hausziege
Präambel
Die
grundlegenden, atemberaubend schnell ablaufenden und eingetretenen Änderungen
der soziologischen Strukturen der Bevölkerung aller Industrienationen, der
umfassende Umbau der Landschaft und deren Bewirtschaftungsform haben zu einer
enormen Konzentration der Bewohner in den Ballungszentren geführt. Aus dieser
totalen Urbanisation heraus erklärt sich eine beklagenswerte wachsende
Entfremdung des Menschen von Natur und Landschaft, von Wildtieren und
landwirtschaftlichen Haustieren. Hierdurch ist jedoch andererseits auch die zu
beobachtende Natursehnsucht der Menschen bedingt, die zu einer immer intensiver
werdenden Nutzung noch intakt erscheinender Naturräume führt.
Dem
wachsenden Bedürfnis des Menschen, sich in der Begegnung mit Natur, Wald und
Wildtier zu erholen, bemühen sich die Wildgehege nach zu kommen. Sie leisten
einen entscheidenden Beitrag zur Freizeitgestaltung des erholungssuchenden
Menschen in naturnaher Umgebung und tragen durch Lenkung und Kanalisation der
Erholungssuchenden zu einer wesentlichen und notwendigen Entlastung von
Naturräumen bei.
Darüber hinaus vermitteln in immer größerer Zahl
Wildgehege Gedanken des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes und sehen in einer
praxisnahen Umwelterziehung eine grundlegende Zukunftsaufgabe für ihre
Einrichtungen.
Die vorliegenden Leitlinien beinhalten auf der
Basis des derzeitigen etho-ökologischen Wissenstandes sachverständige Aussagen
der tiergärtnerischen Haltung von vornehmlich europäischen Wildarten sowie von
selten gewordenen oder vom Aussterben bedrohten Haustierarten. Sie sind als
Leitlinien für Gehegebetreiber gedacht, damit nicht aus falsch verstandener
Tierliebe oder aus unvertretbarem kommerziellen Interesse tierschutzrelevante
Zustände bei der Haltung der unterschiedlichen Tiere auftreten und zu bemängeln
sind.
Darüber hinaus vermitteln die Leitlinien den zuständigen
Überwachungsbehörden den aktuellen Wissenstand über die tierschutzgerechte
Haltung der in Wildgehegen gezeigten
Tierarten.
1. Allgemeine Grundsätze:
a)
Bei der artgerechten Haltung von Tieren durch den Menschen gilt der Grundsatz,
daß diese nur dann ihre Anlagen entfalten können, wenn sie sich hinsichtlich
ihrer artspezifischen Lebensansprüche mit ihrer Umwelt im Einklang
befinden.
b) Die Haltung von Wildtieren in Gehegen erfordert
neben der Beachtung der relevanten Gesetzgebung umfangreiche Erfahrungen und
qualifizierte Kenntnisse. Bei Planung, Erstellung, Gestaltung und Unterhaltung
von Gehegen sind Sachverständige maßgeblich zu
beteiligen.
2. Begriffsbestimmungen
I.
Tiergehege
sind eingefriedete Flächen (z.B. durch Gräben, Zäune, Mauern
etc.) oder sonstige Einrichtungen, auf oder in denen Tiere gehalten
werden.
a) Zoologische Gärten (Tierparks,
Tiergärten)
dienen als öffentliche, gemeinnützige Einrichtungen
der Haltung und Zucht von einheimischen und nicht einheimischen Tieren. Ihre
Aufgaben sind die Erhaltung bedrohter Arten, wissenschaftliche Forschung,
Bildung und Erholung.
b) Safari-Parks (oder ähnliche
Einrichtungen):
Gehege, in denen Besuchern die Besichtigung der
Tiere, vor allem solcher aus fremden Klimazonen, in der Regel vom Fahrzeug aus
ermöglicht wird. Daneben bieten Safariparks häufig ein weitgefächertes Spektrum
freizeitparkähnlicher Vergnügungen.
c) Freizeitparks mit
Tierhaltung:
Präsentation weniger Tierarten im
Randbereich
d) Tierschauen:
Ortsgebundene oder
bewegliche Einrichtungen, in denen Tiere zumeist in Kleinstgehegen, Käfigen oder
sonstigen Behältnissen gehalten und zur Schau gestellt werden (z.B. Menagerien
u.ä.).
II. Wildgehege
sind eingefriedete
Flächen, in oder auf denen vorrangig sonst wildlebende Tiere (Wild) gehalten
werden.
a) Schaugehege:
Einrichtungen, in denen
eine jederzeitige Beobachtung der gehaltenen Tiere aufgrund der relativ geringen
Größe der Gehege möglich ist.
b) Wildparks
sind
Gehege, die wegen ihrer größeren Ausdehnung die Begegnung mit dem dort
gehaltenen Wild unter großräumigeren Gegebenheiten ohne Verwendung eines
Kraftfahrzeuges ermöglichen.
c)
Durchfahrparks
sind Gehege größerer Ausdehnung, in denen die
Begegnung mit Tieren überwiegend durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges
erlebt werden kann.
d) Jagdgehege
(Gatterreviere)
sind Gehege von der Mindestgröße eines
Eigenjagdbezirkes, in denen die Wildbestände jagdwirtschaftlich genutzt
werden.
e) Besondere Wildgehege:
Hauptzweck
derartiger Gehege ist: Forschung, Zucht, Arterhaltung, Landschaftspflege,
Eingewöhnung, Überwinterung, Absonderung. Zu diesen Einrichtungen zählen auch
Auffang- und Pflegestationen.
f) Gehege aus
Liebhaberei:
Private Kleingehege, die i.d.R. der Öffentlichkeit
nicht zugänglich sind.
g)
Wildfarmen
Einrichtungen, in denen Tiere vornehmlich zu Zwecken
der Fleischgewinnung, der Pelzerzeugung u.ä. gehalten werden.
Die
hier definierten Gehegearten werden nicht selten in Kombinationsformen
betrieben.
3. Registrierung und
Überwachung
Die Errichtung und Betreibung eines Geheges regelt § 24
Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.76. (Erlaubnis durch die Behörde). Daneben ist
für die Tierhaltung in Gehegen der § 1 des Tierschutzgesetzes (vom 20.8.1990)
von grundsätzlicher Bedeutung. Ähnlich wie § 24 Bundesnaturschutzgesetz schreibt
der § 2 des Tierschutzgesetzes bindend die Gewährleistung einer angemessenen
Ernährung, Pflege sowie Bewegungsmöglichkeit und verhaltensgerechte
Unterbringung der Tiere vor. Gleichzeitig ermächtigt der § 2a desselben Gesetzes
den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (BML) notwendige Anforderungen
an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Eine sehr wesentliche Aussage zur
Haltung von Wild zur Präsentation vor Besuchern ( = zur Schau stellen von
Tieren) beinhaltet der § 11 des Tierschutzgesetzes. Dieser Paragraph schreibt
bindend den Nachweis der Sachkundigkeit des Gehegebetreibers vor. Durch den
ebenfalls für die Tierhaltung in Gehegen relevanten § 13 (3) wird der BML
ermächtigt „das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen
Tieren .... zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu
machen."
Die Sachverständigen erachten zur Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben regelmäßige Zustandsfeststellungen durch Fachbehörden für
notwendig. Zur Dokumentation aller das Gehege betreffender Ereignisse ist die
Anlegung und konsequente Führung eines Gehegebuches unabdingbar und daher von
der Behörde bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betreiben eines Geheges
zu fordern.
Die Zielsetzung des Tier- und Wildgeheges ist
festzulegen. Alle Tiere sind zu registrieren und die Zugänge und Abgänge (mit
Angabe des Grundes) im Gehegebuch einzutragen.
Die Tierbestände
sind regelmäßig auf ihr Befinden durch einen tierärztlichen Berater zu
untersuchen; bei entsprechender Diagnosestellung sind Vorbeuge- und
Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. Alle Tierzugänge müssen tierärztlich überwacht
und verendete Tiere - sofern die Todesursache nicht eindeutig feststeht - in
veterinärmedizinischen Untersuchungsämtern untersucht werden. Vorkehrungen zum
Herausfangen oder Abtrennen erkrankter, krankheitsverdächtiger sowie
ansteckungsverdächtiger Tiere sind einzurichten. Die Bereitstellung eines
geeigneten Quarantänegatters ist für jedes Gehege zu fordern.
Das
Betreuungspersonal muß fachkundig und dem Tierbestand angepaßt ausreichend sein.
Unter fachkundigem Betreuungspersonal sind für die Tierpflege ausgebildete und
geprüfte Personen zu verstehen, die z.B. folgenden Berufsgruppen zuzuordnen
sind:
Tierpfleger, Berufsjäger, Falkner,
landwirtschaftlich-technische Assistenten, Biologielaboranten u.ä. Die Teilnahme
des Pflegepersonals an Fortbildungsveranstaltungen wird für notwendig
erachtet.
4. Gestaltung der Gehege und ähnlicher
Einrichtungen
4.1. Berücksichtigung der ethologisch-ökologischen
Haltungssystematik
Bei der Gestaltung der Gehege müssen im Sinne des
Tierschutzgesetzes § 1 zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden die
Besonderheiten der artspezifischen Lebensansprüche der gehaltenen Tiere
berücksichtigt werden. Haltungstechnik (Funktionsbereiche) und artspezifisches
Verhalten der Tiere (Funktionskreise) müssen gemäß Anlage 1 des "Gutachtens über
tierschutzgerechte Haltung sonst freilebender Tiere - Wild - in Gehegen oder
ähnlichen Einrichtungen" vom 10.12.1974 als funktionsfähige Einheit aufeinander
abgestimmt werden.
Die Forderung, dem Tier artgemäße Nahrung,
Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren, schließt eine
Veränderung des Landschaftsbildes nicht aus. Aus den unter Umständen
unterschiedlichen Zielsetzungen von Tierschutz und Landschaftsschutz ergeben
sich Konsequenzen, die eine gewisse Beeinträchtigung der Lebensgewohnheiten der
Tiere unvermeidbar werden lassen. Je nach Zweckbestimmung eines Geheges muß bei
seiner Gestaltung versucht werden, diese Beeinflussungen soweit wie möglich zu
mindern. Daraus folgt aus der Sicht des Tierschutzes die Notwendigkeit, die
Gehegehaltung von Tieren zu beschränken. Deshalb ist die Errichtung von Gehegen
auch als eine Funktion der Raumplanung zu sehen. Über eine Zulassung nach § 24
Bundesnaturschutzgesetz hinaus können daher Umweltverträglichkeitsprüfungen
erforderlich sein.
4.2. Allgemein verbindliche haltungstechnische
Erfordernisse
Die Gestaltung der Gehege muß den Ernährungs-,
Bewegungs-, Ruhe- und Schutzbedürfnissen sowie sonstigen speziellen
Verhaltensansprüchen der Tiere Rechnung tragen. Deshalb sind insbesondere
Einrichtungen für die artgemäße Ernährung sowie Schutzzonen anzulegen
(Schutzhütten, durch Sichtschutzmatten abgegrenzte Flächen, gegebenenfalls
Suhlen u.a., die eine verhaltensgerechte Unterbringung
gewährleisten.).
Die inneren Einrichtungen der Gehege haben sich
vorrangig nach dem artspezifischen Verhalten der Tiere zu richten. Sie dürfen
keine Gefährdung für die Tiere bringen. Es ist darauf zu achten, daß bei der
Anlage der Zäune keine spitzen Winkel entstehen und ein ungefährdeter Verlauf
der zaunnahen Tierwechsel gewährleistet bleibt. Die Art und Anbringung der
Drahtgeflechte müssen jede Verletzungsmöglichkeit des Wildes
ausschließen.
Es sind Zäune von entsprechender Beschaffenheit
(Festigkeit, Höhe, Spannung, Bauart u. a.) zu wählen, die ein Entweichen des
Wildes nach menschlichem Ermessen ausschließen. Bei Bau, Errichtung, Umbau sowie
sonstigen Baumaßnahmen von Gehegen ist sicherzustellen, daß materialbedingte
Schäden bei Tieren vermieden werden. Alle Bauwerke müssen in ihren Ausführungen
den Auflagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und denen des
Gemeindeunfall-Versicherungsverbandes
entsprechen.
Haltungssysteme ohne trennenden Zaun zwischen Mensch
und Tier sind so zu gestalten, daß kritische Situationen wie Angriffe des
Gehegewildes infolge von Zahmheit, hormoneller Konstellation oder Prägung
ausgeschlossen bleiben. Befindet sich in Gehegenähe artgleiches Wild in freier
Wildbahn, sind im Außenbereich wegen möglicher Brunstkämpfe Doppelzäunungen
erforderlich.
4.3. Erhaltung des Lebensraumes
Durch
Lebensäußerungen des Wildes entstehen in Gehegen Zerstörungen am Baumbestand, an
sonstigen Pflanzen, am Boden und an technischen Einrichtungen. Durch
entsprechende Vorsorge und Schutzmaßnahmen ist die weitgehende Schonung der
Landschaft zur Erhaltung des Lebensraumes des Wildes zu
fordern.
Jeder Wildart muß artgemäßes Futter auf tiergerechte
Weise angeboten werden. Daraus ergeben sich jeweils spezielle Anforderungen für
die Bauausführung der Fütterungsplätze und Fütterungen. Die Futterstellen müssen
fest, leicht zu reinigen, zu desinfizieren und versetzbar sein. Ist bei
Tierarten ein Schalenauswachsen zu erwarten, sind Einrichtungen zu schaffen, die
einen ausreichenden Schalenabrieb gewährleisten (z.B. rauhe Betonstreifen um
Fütterungen).
In jedem Gehege muß eine ausreichende
Tränkmöglichkeit sichergestellt sein. Bei der Anlage eines Jagdgeheges oder
Wildparks ist ein fließendes oder größeres stehendes Gewässer zu fordern.
Suhlenden Wildarten müssen Suhlen, ggf. künstliche, zur Verfügung
stehen.
Zur Vermeidung sowie zur Vorbeugung gegen
Krankheitsübertragung und unzuträglicher Bodenaufweichung müssen abtrennbare
Ruhe- und Regenerationsflächen vorhanden sein. Entsprechende Wechselflächen sind
bei der Gehegeanlage einzuplanen.
Auf die unter 3. geforderten
Separierungsmöglichkeiten, Quarantänegatter etc. wird nochmals
verwiesen.
4.4. Sicherung der Lebensansprüche der gehaltenen
Tiere
Zu den unabdingbaren Grundbedürfnissen und Lebensansprüchen
der gegatterten Tiere zählen neben einer ausreichenden, artgemäßen Fütterung die
Haltung in Gehegen angepaßter Größe und - bei sozial lebenden Tieren - die
Haltung einer Mindestindividuenzahl in einem Gatter. Nur artspezifisch
strukturierte Gehege, die auf Grund ihrer Größe keine nennenswerten
Beschränkungen für die Tiere in den Funktionskreisen "Fortbewegung" und "Ruhen"
aufweisen, sind als tiergerecht einzustufen.
Die Zahl der zu
haltenden Tiere soll dem artspezifischen Sozialverhalten der Tiere entsprechen.
Dabei ist die Einhaltung des Mindestbesatzes zur Erfüllung des jeweiligen
Zweckes erforderlich. Eine artspezifische Geschlechterverteilung muß gegeben
sein. Die Haltung eines Paares ist wegen innerartspezifischer Bedürfnisse in der
Regel unabdingbar.
Je nach der Zweckbestimmung eines Geheges
ergeben sich für den Mindestflächenbedarf unterschiedliche Werte. In
Forschungsgehegen beispielsweise wird die Haltung von Wild für Versuchszwecke
oftmals auf sehr engem Raum erfolgen müssen. In Schaugehegen hingegen erfordert
das für den Besucher angestrebte Naturerlebnis in der Regel die Einbeziehung
eines größeren Areals als sich nach dem Mindestflächenbedarf
ergibt.
In Jagdgehegen und Wildparks sind wegen der Haltung unter
Bedingungen, die denen der freien Wildbahn sehr nahe kommen, kaum Beschränkungen
in den Funktionskreisen der Fortbewegung und des Ruhens zu unterstellen. Zu
beachten ist bei dieser Art der Wildhaltung die optimale Populationsdichte einer
jeden Wildart in Abhängigkeit von der Gehegestruktur.
Im
folgenden sind für die Wild- und Haustierarten, die für gewöhnlich in
Wildgehegen präsentiert werden, die Lebensansprüche niedergelegt. Die Auflistung
umfaßt die in der Gehegehaltung wesentlichen Tierarten ohne den Anspruch auf
Vollständigkeit erheben zu können und zu wollen. Die angegebenen Größen und Maße
sind als Richtwerte zu betrachten. Um eine "Bandmaßbiologie" zu vermeiden, sei
hier herausgestellt, daß die Strukturierung eines Geheges wesentlicher als die
absolute Größe ist. Tierzahlenangaben beziehen sich immer auf adulte Tiere, der
jeweilige Nachwuchs des Jahres ist damit eingeschlossen.
Die
Reihenfolge der behandelten Tierordnungen ergibt sich aus der Häufigkeit ihrer
Haltung in Gehegen.
Säugetiere
1.
Hirsche
a) Echthirsche
Neben den in der heimischen
Wildbahn vorkommenden Echthirschen Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch sind in
unserer Klimazone für die Wildparkhaltung der Wapiti, der Maral, der
Davidshirsch (Milu), der Axishirsch und bedingt auch der Barasingha-Hirsch
geeignet.
Unter der Bezeichnung "Edelhirsch" werden in
Wildgehegen der europäische Rothirsch, der amerikanische Wapiti sowie der
asiatische Rothirsch, auch Maral genannt, gehalten.
Diese drei
Formen stellen in der Systematik eine einzige als "Rothirsch" aufzufassende Art
dar, die untereinander fruchtbar sind.
Die Edelhirsche leben in
Sozialverbänden nach Geschlechtern getrennt. Vornehmlich die weiblichen Tiere
bilden mit ihrem Nachwuchs aus dem vergangenen und laufenden Jahr größere Rudel.
Alle Edelhirsche benötigen größere Gehege, in denen neben ausreichenden
Grasflächen und Deckungsmöglichkeiten Flachwasserstellen (Suhlen) vorkommen
müssen.
Hohe, stabile Einzäunungen sind zum Schutze der Besucher
unumgänglich, da besonders in der Brunst die männlichen Individuen hohe
Aggressivität zeigen.
Als Mindestflächenbedarf sind für
Edelhirsche 3.000 m² pro adultem Tier vorzusehen. Der Sozialverband sollte
mindestens fünf Individuen, davon ein adultes männliches Tier umfassen. Bei
Haltung größerer Rudel muß eine Separierungsmöglichkeit nach Geschlechtern
möglich sein.
Als überwiegende Grasfresser sollten Edelhirsche
auf größeren Wiesen mit eingesprengten Baumgruppen als Schattenspender und
Sichtschutz gehalten werden. Fließgewässer oder größere stehende Gewässer mit
Möglichkeiten zum Suhlen sind unabdingbar.
Das an seine Haltung
geringe Ansprüche stellende Damwild bevorzugt einen parkähnlich, vielfältig
strukturierten Lebensraum. Eine Fläche von 1000 m² pro erwachsenem Tier ist
ausreichend. Diese ebenfalls sozial lebende Hirschart sollte in einer
Mindestindividuenzahl von fünf Tieren, davon ein erwachsener männlicher Hirsch
gehalten werden. Bei größeren Rudeln kommt es zur Bildung von
geschlechtsspezifischen Gruppen, denen die Möglichkeit der Separierung gegeben
werden muß. Da Damwild nicht suhlt, reicht eine permanente Trinkwasserversorgung
aus.
Der Davidshirsch lebt in Großrudeln, benötigt offene
Wiesenflächen und größere stehende oder fließende Gewässer. Als Sicht- und
Windschutz sowie als Schattenspender sind Baumgruppen und kleinere Gehölze
obligatorisch. Raumbedarf und Mindestzahl wie Rothirsch.
Der in
Vorderindien beheimatete gefleckte Axishirsch lebt gesellig und bevorzugt
lichte, grasige Waldungen. Er ist in Gehegen wie Damwild zu
halten.
Das ursprünglich nur im asiatischen Raum vorkommende
Sikawild lebt in nach Geschlechtern getrennten Sozialverbänden. Von den
vorkommenden fünf Arten eignen sich für die Gehegehaltung der etwa rehgroße
Japanische Sika und der annähernd rotwildgroße Dybowski-Sika. Ansprüche wie
Axishirsch und Damwild. Es ist zu beachten, daß der Formosa-Sika und der
Mandschurische Sika existentiell bedroht sind und der Tonkin-Sika aus Vietnam
aus klimatischen Gründen in Europa nicht zu halten ist.
Der zu
den tropischen Hirscharten zählende Barasingha-Hirsch (Zackenhirsch) ist an
sumpfiges Gelände adaptiert und bevorzugt lichten Laubwald. Diese im Bestand
bedrohte Hirschart ist in Europa aufgrund klimatischer Gegebenheiten nur bedingt
in Gattern zu halten. Länger anhaltende kontinentale Winter mit Schnee und
Kältegraden führen zu nicht vertretbaren Verlusten. Eine artgerechte Haltung
dieser Hirschart ist nur in sehr milden, maritimen Klimazonen möglich.
Haltungsgrößen wie Edelhirsche.
b) Trughirsche
Das
Reh eignet sich aufgrund seines ausgeprägten Territorialverhaltens und der Art
der Nahrungswahl (Konzentratselektierer) nur bedingt zur Gatterhaltung. In einem
durch Busch- und Heckenzonen charakterisierten Gehege muß jedem erwachsenen Reh
eine Fläche von 1000 m² zukommen. Zusätzlich zum Grund-Zuchtbestand (1,1) kann
der Nachwuchs zweier Jahre im selben Gehege gehalten werden. Es wird auf die
hohe Aggressivität der Rehböcke während der Territorialzeit besonders
hingewiesen. Eine Zaunhöhe von 1,25 m ist als ausreichend
anzusehen.
Ähnlich wie das Reh lebt auch der zu den Trughirschen
zählende Elch mit Ausnahme der Paarungszeit solitär. Als Konzentratselektierer
(Laub- und Strauchfresser) stellt der Elch besondere Ansprüche an seine
Futterversorgung. Darüber hinaus scheint der Elch im Gehege eine vergleichsweise
hohe Krankheitsanfälligkeit (Parasiten) aufzuweisen. In gut strukturierten
Gehegen mit Wald, Freiflächen, Wasserflächen, Gräben etc. benötigt jeder adulte
Elch eine Fläche von 10.000 m². Für erwachsene Elche muß die Möglichkeit der
Trennung gegeben sein. Ein Geschlechterverhältnis von 1:3 ist
anzustreben.
Für alle Hirsche mit Ausnahme des Elchs ist die
Zaunhöhe auf 1,80 m auszulegen.
Beim sprungstarken Elch ist eine
Zaunhöhe von 2,50 m einzuhalten.
2. Pferde
Da
Pferde in Sozialverbänden leben, ist ihre Haltung in Gehegen nur in Gruppen als
artgerecht zu bezeichnen (Haremsgruppen, Junggesellengruppen, Stutenherden).
Neben dem im Erhaltungszuchtprogramm stehenden Przewalskipferd und dem im
Phänotyp rückgezüchteten europäischen Waldpferd (Tarpan) bieten sich weitere
wilde Pferde wie Polnische Koniks, Dülmener Wildpferde, Weiße Pferde der
Camargue sowie Vertreter der domestizierten Robustpferderassen an. Diese Pferde
sind ganzjährig bei Vorhandensein einfacher Schutzhütten im Freien zu halten.
Pferdegehege sind charakterisiert durch offenes Grasland im Wechsel mit
parkähnlichen lichten Wäldern. Zur Vermeidung der Zerstörung von Bäumen und
Sträuchern durch Benagen und Abfressen sind grundsätzlich Schutzmaßnahmen
durchzuführen.
Die Mindestgehegefläche beträgt 5.000 m2 pro
erwachsenem Tier (einschließlich Fohlen), die Mindestindividuenzahl drei (1,2).
Als Stallfläche müssen jedem erwachsenem Tier 6 m2, einer Stute mit Fohlen 12 m2
zur Verfügung stehen. Die Gehege, die Sandbadeplätze beinhalten und so gestaltet
sein müssen, daß ein Galopp einschließlich einer Wendung im Galopp möglich ist,
sind durch pferdegerechte Zäune (1,30 - 2,00 m Höhe) abzugrenzen. Die Verwendung
von 1,30 m hohen Elektrozäunen wird empfohlen.
3.
Rinder
Für die Haltung in Wildgehegen sind neben dem heimischen Wisent
und dem phänotypisch rückgezüchteten Auerochsen der amerikanische Bison sowie
die aus der extensiven landwirtschaftlichen Viehhaltung bekannten primitiven
Robustrinderrassen geeignet, da diese Rinder bei Vorhandensein einfacher
Schutzhütten ganzjährig im Freien zu halten sind. Für die Haltung asiatischer
und afrikanischer Rinderrassen ist im Winter ein Warmstall erforderlich
(Ausnahme z.B. Yak).
Als einzige artgerechte Rinderhaltung in
Wildgehegen ist eine Herdenhaltung in Form einer Zuchtgruppe (Harem) anzusehen.
Hierbei sollte ein adulter Bulle mehrere Kühe einschließlich ihrer Kälber
führen. Reine Bullengruppen separiert von weiblichen Tieren sind möglich, aber
nicht erstrebenswert.
Als adäquater Lebensraum ist eine
parkähnliche Gehegeausformung mit ausreichenden Weide- und Schattenmöglichkeiten
bei genügendem Wasservorkommen anzusehen. Da die Schälschäden erheblich sind,
muß regelmäßig Reisigfutter vorgelegt werden. Ebenso erforderlich ist ein
Sandbadeplatz, der als größere Sandfläche oder Sandberg gestaltet sein kann. Die
jedem adulten Rind zur Verfügung stehende Fläche ist auf 5.000 m2
festzuschreiben.
Massive äußere Einzäunungen mit einer Höhe von
1,30 m sind als ausreichend anzusehen. Ein weiterer als Innenzaun angebrachter
Elektrozaun (7.500 Volt) optimiert die Zäunung und dient der Sicherung von
Besucher und Tier.
Herauszustellen ist, daß der Wisent als
Laubäser hohe Anforderungen an seine Futterversorgung stellt. Desweiteren ist zu
beachten, daß der rückgezüchtete Auerochs kein Wildrind ist (Cave:
Immobilisation).
4. Schafe
Von der großen Zahl der
Wildschafe spielt in den Wildgehegen nur das Mufflon eine größere Rolle. Das
Muffelwild benötigt neben der überwiegenden Wiesenäsung für eine artgerechte
Ernährung auch die Möglichkeit einer Busch- und Laubäsung. In entsprechend den
Äsungsgewohnheiten gestalteten Gehegen müssen jedem adulten Tier 1.000 m² zur
Verfügung stehen. Das im Rudel lebende Muffelwild ist in einer
Mindestindividuenzahl von 5 adulten Tieren (1,4) zu halten.
5.
Ziegen
Von den Vertretern der Wildziegen können sowohl der Alpensteinbock
als auch die Gemse in Gehegen gehalten werden. Die spezifische Adaptation dieser
beiden Tierarten an ihren Lebensraum erlaubt deren Gatterung nur in
Gebirgslage.
Die weiblichen Tiere beider Arten bilden
Sozialverbände, denen sich die männlichen Tiere in der Brunst zugesellen. Daher
sollten Separierungsmöglichkeiten der Geschlechter auch im Gehege möglich sein.
Raumbedarf und Mindestindividuenzahl wie Mufflon.
6.
Schweine
Im Hinblick auf die Zielsetzung der Wildgehege scheint nur die
Haltung des europäischen Wildschweins sinnvoll. Die Ernährung dieser in
Familiengruppen lebenden Allesfresser ist problemlos. Wechselgehege sind
unabdingbar. Im Gatter muß ausreichend störungsfreie Deckung vorhanden sein, die
Schutz gegen Witterungsverhältnisse, Wind und Sonneneinstrahlung gewährt
(natürliche Deckung, Unterstände). Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum
Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur
Verfügung stehen. Durch den angeborenen Wühltrieb der Wildschweine können bei zu
feuchter Bodenbeschaffenheit, zu hohem Besatz und suboptimaler Ernährung Gehege
innerhalb kürzester Zeit in unansehnliche Schlamm- und Morastflächen umgewandelt
werden. Zur Anlage von Wildschweingehegen sollten daher möglichst Hanglagen
genutzt und eine artgemäße (vielseitige) Nahrung angeboten werden. Für jedes
erwachsene Tier sind 2.000 m² vorzuhalten, als Mindestzahl sollten fünf Schweine
(1,4) gehalten werden.
Die Haltung von Wildschweinen zusammen mit
Hausschweinen ist auf Grund möglicher Kreuzungen sowie der Ausbruchgefahr der
Bastarde in die freie Wildbahn zu untersagen.
7.
Raubtiere
a) Marderartige
Die Familie der Marder umfaßt
eine Vielzahl von Arten, die an ein Baum-, Boden- oder Wasserleben angepaßt
sind. Es sind überwiegend bewegungsfreudige Raubtiere. Viele von ihnen sind
dämmerungs- und/oder nachtaktiv. Durch eine angepaßte Gehegegröße, Einrichtung
und Vergesellschaftung mit Artgenossen muß dem Bewegungsbedürfnis Rechnung
getragen werden, da sonst Verhaltensstörungen in Form von Bewegungsstereotypien
etc. auftreten.
Die Gehege sind in ihren Abmessungen nach
Aktivitätsbedürfnis und Größe der Tiere
anzulegen:
Mauswiesel:
2
m2/Tier
Iltis:
6 m2/Paar
für jedes weitere
Tier 1 m2 mehr
Baummarder:
30 m²/Tier
grundsätzlich
solitäre Haltung außerhalb der Ranz; Gehegehöhe: 3
m
Steinmarder:
20 m2/Paar
Gehegehöhe: 3
m
Dachs:
30
m2/Paar
Fischotter:
50
m2/Paar
Schwimmbecken erforderlich, mindestens 8 m² Wasserfläche/
Paar,Beckentiefe mindestens 1,5 m
Vielfraß:
50
m2/Tier
Schattenplätze erforderlich zur Vermeidung von
Überhitzung
Mit Ausnahme der solitär lebenden Wiesel und
Baummarder sind alle marderartigen Spezies grundsätzlich paarweise zu
halten.
Absperrungsmöglichkeiten oder Doppelgehege sind wegen der
starken Aggressivität der Männchen in der Paarungszeit notwendig. Die in der
Regel allseitig umschlossenen Gehege müssen gut strukturiert und reichlich mit
angepaßten Requisiten versehen sein (Kletterbäume, Steinhaufen, Schlafboxen,
Höhlen, Badebecken etc.)
b) Hundeartige
Die
meisten Hundeartigen sind ausgezeichnete, ausdauernde Läufer. Daher sind
geräumige, am besten langgestreckte in die Tiefe gebaute Gehege zu
erstellen.
Echte Füchse, Eisfuchs, Marderhund:
Gehege 30
m2/Paar, für jedes weitere Tier 3 m2 mehr. Schlafboxen
erforderlich.
Wolf:
Gehege: 2100 m2/Paar, für jedes
weitere Tier 50 m2 mehr (nur Familienzuwachs).
c)
Kleinkatzen
Die Gehege sind je nach Größe der Art und deren
Aktivitätsbedürfnis einzurichten.
Für Wildkatzen sind 20 m2/Paar,
für jedes weitere Tier 3 m2 mehr bei einer Gehegehöhe von 3 m (geschlossene
Anlagen) vorzuhalten. Für offene Anlagen (Zaunhöhe: 2 m nach innen abgewinkelt
und mit Elektrozaun versehen) ist eine Grundfläche von 250 m² zu
fordern.
Ein Luchspaar benötigt 1200 m2/Paar; ein Absperrgehege
ist erforderlich (offene Anlage; Zaunkonstruktion wie
Wildkatze).
Die auf Naturboden zu errichtenden Gehege für
Kleinkatzen müssen mit Kletter- und Versteckmöglichkeiten ausreichend
ausgestattet sein. Sandbecken sowie Kratzbäume sind als obligatorische
Requisiten anzusehen.
d) Kleinbären
Von den
Kleinbärarten werden in Wildgehegen vornehmlich Waschbären gehalten. Für diese
kletternde Art sind 24 m2 pro Paar, für jedes weitere Tier 3 m2 mehr,
Bewegungsfläche notwendig. Die mit Klettervorrichtungen und
Versteckmöglichkeiten ausgestatteten, auf Naturboden zu errichtenden Gehege
müssen Badebecken beinhalten. Schlafboxen und für jedes Weibchen eine Wurfbox
sind unabdingbar. Die Haltung von Waschbären in Familienverbänden ist
möglich.
e) Großbären
Von den Großbären werden
vornehmlich Braunbären verschiedener Unterarten gehalten. Anzustreben ist ein
großzügiges Freigehege.
Für den überwiegend tagaktiven Braunbären
sind beim Gehegebau besondere Sicherheitsvorkehrungen zu
berücksichtigen.
Für Braunbären sind 1500 m2/Paar vorzusehen. Die
Stallflächengrößen betragen 6 m²/Tier (Absperrmöglichkeit).
Die
paarweise oder auch in Gruppen zu haltenden Großbären benötigen ausreichende
Klettermöglichkeiten und Badegelegenheiten. Spielrequisiten sind
notwendig.
Vögel
Bei Vorhandensein ausreichender
Wasserflächen sind alle Wasservogelarten (Enten, Gänse, Schwäne) in zumeist
offener Haltung in Wildgehegen problemlos zu betreuen. Kollisionen mit dem
Arten- und Tierschutzgesetz ergeben sich jedoch unzweifelhaft, wenn gesunde
Zugvögel permanent flugunfähig gemacht werden, um sie ganzjährig im Wildpark
halten zu können.
Singvögel sowie hühnerartige Vögel können in
aller Regel nur in geschlossenen Volieren gehalten werden. Größe, Bestockung und
Einrichtung der Volieren sind auf die Lebensansprüche der gehaltenen Vögel
abzustimmen.
Im folgenden werden für die Haltung von
Rauhfußhühnern, Stelzvögeln, Greifvögeln und Eulen detaillierte Leitlinien
gegeben.
a) Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn
Die
Raumansprüche der einzelnen Rauhfußhuhnarten sind artspezifisch unterschiedlich.
Als Standardvoliere für alle Rauhfußhuhnarten eignet sich eine Voliere in den
Abmessungen 5 x 10 m (Kleinvoliere). Die Volierenhöhe ist auf 2 m Höhe zu
begrenzen, um die Verletzungsgefahr "auffliegender" Tiere zu minimieren. Für das
Haselhuhn ist eine Voliere mit einer Grundfläche von 3 m x 6 m ausreichend. Der
absoluten Monogamie der Haselhühner ist in der Haltung Rechnung zu
tragen.
Die Volieren sollten nach Süden ausgerichtet und
ausreichend gegen streunende Hunde und Katzen sowie wildlebende Beutegreifer
gesichert sein.
Der Boden der Volieren kann aus unterschiedlichen
Materialien bestehen:
a) Naturboden mit natürlicher
Bodenvegetation und zusätzlicher Bepflanzung
b) Sand- oder
Kiesboden mit eingepflanzten Bäumen und Sträuchern sowie weiteren
Requisiten
c) Betonboden mit aufgetragener, auswechselbarer
Einstreu sowie Deckungspflanzen und diversen Requisiten
d)
Bretterboden mit Einstreu und Deckungspflanzen und weitere
Requisiten
Die unterschiedliche Bodenbeschaffenheit erfordert
unterschiedliche Reinigungsarten und unterschiedlichen
Reinigungsaufwand.
Wegen der Übertragung von Krankheitserregern
sollte der Kontakt zu Hausgeflügel vermieden werden. Alle Vögel sind gegen die
herkömmlichen Geflügelkrankheiten zu vaccinieren.
Großvolieren
mit 1.000 - 3.000 m2 Grundfläche kommen den artspezifischen Bedürfnissen von
Auer- und Birkwild am nächsten, da sie den Tieren durch Naturboden und
biotopgerechte Ausstattung und entsprechende Requisiten eine naturnahe Umgebung
bieten (= Biotopvolieren). Zu beachten ist jedoch, daß in derartigen Anlagen am
ehesten hygienische Probleme auftreten.
b) Stelzvögel
Der
als Kulturfolger einzustufende, in Kolonien brütende Weißstorch eignet sich für
eine Gehegehaltung sehr gut. Die Gehegegröße pro Storchenpaar sollte 1.500 m2
nicht unterschreiten. In derartigen Gehegen schreiten Storchenpaare, auch solche
die verletzungsbedingt flugbehindert sind, in aller Regel zu erfolgreicher Brut.
Störche benötigen im Gehege sauberes Still- oder Fließgewässer, da sie größere
Nahrungsbrocken zu wässern pflegen.
Obwohl die Vögel Frost bis zu
-20° C ohne Schäden überstehen, ist eine Unterbringung der Vögel während der
kalten Jahreszeit in zugfreien, trockenen Räumen notwendig.
Im
Rahmen von Artenschutzprogrammen werden Storchennachzuchten zur Stützung
vorhandener Restpopulationen oder Neubesiedlung von Lebensräumen eingesetzt.
Dabei sollten die Elterntiere aus heimischen Beständen
stammen.
Eine Prägung durch Handaufzucht ist zu
vermeiden.
Die in menschlicher Obhut herangezogenen Jungstörche
fliegen in der Regel zur Zugzeit Ende August ab und finden Anschluß an
Wildpopulationen.
Ihrer Nestbindung wegen kehren aufgezogene,
adulte Vögel wieder zum Horst zurück.
Im Gegensatz zum Weißstorch
zeigt der Schwarzstorch ein ausgeprägtes Territorialverhalten, das eine
paarweise Haltung nur in großräumlicher Trennung erlaubt.
Beiden
Storchenarten ist ein vielseitiges und weites Nahrungsspektrum
gemeinsam.
Auf Grund der klimatischen Anpassung leben von den
Kranicharten in Wildgehegen in aller Regel nur europäischer Grau-, Lilford- und
Mandschurenkranich. Kraniche sind wegen ihres Territorialverhaltens in der Zeit
von März bis September ausnahmslos paarweise zu halten. In den Wintermonaten ist
eine Gruppenhaltung, vornehmlich Elterntiere mit Jungvögeln unterschiedlichen
Alters, möglich und zur Neuvergesellschaftung sinnvoll.
Auch hier
entstehen Kollisionen mit dem Arten- und Naturschutzgesetz, wenn gesunde
Kraniche permanent flugunfähig gemacht werden. Die Zucht ist dann zu vertreten,
wenn es sich bei der Elterngeneration um verletzungsbedingt flugunfähige Tiere
handelt Die Gehegegröße ist dann auf 150 m² festzusetzen. Gegen Prädatoren wird
eine zusätzliche Absicherung mit Elektrozaun empfohlen. Der Land-/Wasseranteil
sollte 1:3 betragen. Dem Publikum darf nur eine einseitige Einsicht in das
Gehege möglich sein. Deckungsgebende Strauchpartien mit Brutinsel müssen
vorhanden sein. Trockene, windgeschützte Winterquartiere sind
erforderlich.
c) Greifvögel und Eulen
Alle Greifvögel
gehören zu den besonders geschützten Arten, für deren Haltung, Zucht und
Zurschaustellung (mit Ausnahme der einheimischen Arten) die Bestimmungen des
BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987, zuletzt geändert
durch Artikel 2 vom 06. August 1993 und der BArtSchV in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1989, zuletzt geändert durch Artikel 42 vom 25.
Oktober 1994 Berücksichtigung finden.
Alle einheimischen
Greifvögel sind dem Wild zuzuordnen und unterliegen dem Bundesjagdgesetz gem. §
2 BJG vom 29. Sept. 1976 (BGBl. I S. 2849) zuletzt geändert am 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221).
Auf die Haltung einheimischer Greifvögel ist
die BWildSchV vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040)
anzuwenden.
§ 2 der BWildSchV schreibt vor, daß nur der Inhaber
eines Falknerjagdscheines insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare heimischer
Greifvogelarten halten darf. Alle weiteren Fälle der Greifvogelhaltung bedürfen
einer besonderen Ausnahmegenehmigung. Zur Zeit wird vom Gesetzgeber eine neue
Richtlinie für die Haltung von Greifvögeln erarbeitet.
Es ist zu
beachten, daß die Aufnahme von verletzten oder hilflosen Greifvögeln nur
behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestationen erlaubt
ist. Sollten Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde erteilt werden, ist
unbedingt darauf zu achten, daß für die Vögel Vermarktungsgenehmigungen
vorliegen müssen.
Folgende Haltungsarten von Greifvögeln werden
unterschieden:
1. Volierenhaltung für
Zuchtpaare
2. Volierenhaltung für hilflose, behinderte oder
beschlagnahmte Greifvögel
3. Falknerische Anbindehaltung für die
Vögel, die zur Beizjagd oder für Schauflüge benötigt werden und am Block,
Sitzbügel (Sprenkel) oder an einer Flugdrahtanlage gehalten
werden.
Es muß berücksichtigt werden, daß die verschiedenen
Greifvögel und Eulen unterschiedliche Eigenschaften haben, denen Rechnung
getragen werden muß.
Greifvögel und Eulen sind grundsätzlich
entsprechend dem Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von
Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 zu halten.
Es wird
empfohlen, die zur Zucht abgestellten Vögel unter folgenden Voraussetzungen zu
halten (die Daten gelten jeweils für ein Paar):
a) Vögel wie
Turmfalke, Baumfalke, Merlinfalke, Steinkauz oder
Sperlingskauz:
Grundfläche:
20 m2
Höhe:
3
m
je weiterer Vogel:
zusätzlich 2
m2
b) Vögel wie Habicht,
Sperber, Mäusebussard, Rotschwanzbussard, Waldkauz,
Schleiereule,
Waldohreule
Grundfläche:
32 m2
Höhe:
3
m
je weiterer Vogel:
zusätzlich 6
m2
c) Vögel wie Falke,
Adlerbussard, Roter und Schwarzer Milan, alle Weihen,
Habichtsadler,
Europäischer, Virginischer und Turkmenischer Uhu,
Schreiseeadler,
Fischadler
Grundfläche:
50
m2
Höhe:
3 m
je weiterer Vogel:
zusätzlich
15 m2
d) Vögel wie
Europäischer Seeadler, Weißkopfseeadler,
Riesenseeadler,
Weißbauchseeadler, alle Geier, Keilschwanzadler,
Kampfadler, Kronenadler,
Steinadler, Kaiser- und
Steppenadler
Grundfläche:
80 m2
Höhe:
4
m
je weiterer Vogel:
zusätzlich 35
m2
Jungvögel in der Aufzuchtphase sind
nicht zu berücksichtigen.
Bei allen nicht winterfesten Tag- und
Nachtgreifvögeln ist darauf zu achten, daß sie in geeigneten, temperierten
Räumlichkeiten untergebracht werden können. Dies gilt im besonderen für die
Exoten.
Für Adler, Geier, Bussard und Milan werden
teilgeschlossene Volieren (ein, zwei oder drei Seiten mit plastikummantelten
Draht mit mindestens einer massiven Rückwand) zugrunde
gelegt.
Für Habicht und Sperber in Zuchtanlagen sind vier
geschlossene Seiten erforderlich.
Brutvoraussetzungen für Horst-,
Nischen- oder Bodenbrüter sind zu erstellen. Sitzmöglichkeiten unterschiedlicher
Art sollten sich im obersten Drittel der Voliere befinden und so angebracht
sein, daß durch kotende Vögel tiefer gelegene Sitzgelegenheiten oder
Futterplätze nicht beschmutzt werden.
Vögel, die sich dem
Sichtkontakt entziehen wollen, müssen Rückzugsmöglichkeiten haben. Ebenso müssen
die eingestellten Tiere die Möglichkeit haben, zwischen Sonnen- und
Schattenplätzen wählen zu können. Weiterhin ist darauf zu achten, daß sie nicht
ständiger Zugluft ausgesetzt sind. Es müssen überdachte Plätze vorhanden sein,
die Schutz gegen sämtliche Witterungseinflüsse bieten.
Es ist
empfehlenswert, die Voliere nach oben hin zu zwei Dritteln mit
plastikummantelten Draht abzudecken und den Rest geschlossen zu
überdachen.
Für Volieren, die als Auffang- und Pflegestation
Verwendung finden sollen, können die Angaben für die Zuchtvolieren zugrunde
gelegt werden, zzgl. der geforderten m2-Zahl für jeden neu eingebrachten
Vogel.
Wilde Vögel, die in Menschenhand geraten, bleiben immer
scheu. Es ist daher zu empfehlen, die Volieren, die als Auffang- und
Pflegestation dienen, allseitig geschlossen zu erstellen.
Die
Anbindehaltung findet vornehmlich bei falknerisch abgetragenen Greifvögeln
Anwendung. Sie hat sich aber auch bei den übrigen regelmäßig geflogenen
Greifvögeln bewährt.
Besonders bei temperamentvollen Greifvögeln,
wie Habicht, Sperber oder Habichtsadlerartigen ist die Anbindehaltung
vorzuziehen.
Bei der Anbindehaltung wird der Greifvogel an beiden
Läufen oder Fängen mit einem Lederriemen versehen, der, je nach Art, zwischen 10
und 20 cm lang ist. Beide Riemen werden am Ende mit einem rostfreien Wirbel
(Drahle) zusammengefügt. Die daran anschließende 2 bis 2,5 Meter lange
Nylonschnur gibt die Möglichkeit, den Greif entweder an einem Block, an einem
Bügel (Sprenkel) oder an einer Flugdrahtanlage anzupflocken. Letztere sollte so
beschaffen sein, daß sich der Greif an der Schutzhütte nicht verletzen
kann.
Es muß ausgeschlossen sein, daß der Vogel sich auf das Dach
setzen bzw. die Schutzhütte umfliegen kann. Der Flugdraht darf eine Länge von 4
Meter nicht unterschreiten, 15 Meter nicht überschreiten.
Vögel
in ständiger Anbindehaltung müssen mindestens dreimal pro Woche - besser noch
täglich - frei geflogen werden. Das Fliegen der Vögel muß von einer
qualifizierten Person gehandhabt werden, der die Kondition bei einem im Freiflug
stehenden Greifvogel richtig einzustellen vermag.
Für die
nächtliche Unterbringung in einem geschlossenen Raum können Sitzgelegenheiten
wie „das Hohe Reck" oder das „Rundreck" der Falknerei Verwendung
finden.
Alle Greifvögel, mit Ausnahme der aasfressenden Geier,
sind grundsätzlich nur mit frischem Fleisch oder frischgetöteten Tieren aus
ihrem Beutespektrum zu füttern. Gewöllebildenden Greifvögeln und Eulen ist
zweimal wöchentlich Futter anzubieten, das die Möglichkeit zur Gewöllebildung
gibt.
Haustiere
Auf Grund der täglichen
Reizüberflutung und der zunehmenden Naturentfremdung sucht der heutige Besucher
von Tier- und Wildgehegen den direkten Berührungskontakt zum Tier. Dies ist bei
den allermeisten Wildtierarten nicht möglich. Daher verzichtet heute kaum ein
Tier- und Wildgehege auf begehbare Haustierabteilungen mit Tieren zum Anfassen
oder bauernhofartige Einrichtungen im Parkgelände. Dort werden in zunehmendem
Maße auch seltene oder gefährdete alte Nutztierrassen (regional entstanden oder
traditionell extensiv gehalten) gezeigt.
Haustierparks im
besonderen, aber auch Tierparks, Wildparks und Freizeitparks fördern die
möglichen Tier-Mensch-Kontakte.
Für diese Tiere sind Normen und
Mindestanforderungen für ihre Haltung aus ethologisch-ökologischer Sicht bisher
noch nicht formuliert. Mit den nachfolgenden Ausführungen werden diese Lücken
geschlossen.
Haustiere stammen jeweils von einer wilden Stammform
ab. Traditionell extensiv gehaltene alte Haus- und Nutztierrassen sind daher in
Tier- und Wildgehegen vergleichsweise so zu halten wie Wildtiere: paarweise oder
in Familienherden oder Gruppen.
Es gelten die gleichen
Sicherheitsvorschriften und Mindestanforderungen an ihre Haltung wie bei
Wildtieren. Fütterungsbeschränkungen für Besucher können in
Streichelgehegen/Streichelhöfen bei bestimmten Voraussetzungen gelockert
werden.
a)
Streichelgehege/Streichelhöfe
Streichelgehege/Streichelhöfe sind in der
Regel mit mehreren miteinander vergesellschafteten Arten/Rassen besetzt (z.B.
Esel, Ponies, Schafe, Ziegen, Hängebauchschweine, Hühner, Enten und Gänse). Dazu
kommen noch in separaten Abteilungen Nagetiere, Hasenartige und
Vögel.
Die Tiere müssen grundsätzlich zutraulich, nicht aggressiv
(auch nicht, wenn sie Junge führen), futtermäßig unempfindlich und auch nicht
hektisch sein oder zu schnell reagieren. Trotz aller Vertrautheit der Tiere in
Streichelgehegen müssen den Tieren als wesentliche Grundvoraussetzungen
Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Als
Flächenbedarf im Außengehege sind die aus der extensiven landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung bekannten Größeneinheiten je Großvieheinheit (GV) zu grunde zu
legen. Neben den Außengehegen müssen separate Aufstallungsmöglichkeiten (z.B.
Nachtställe) vorhanden sein. Hier ist von einer Stallfläche von 6 m2 / GV als
Bezugsgröße anzusehen.
b) Haustierhaltung in speziellen
Gehegen
(eine Rasse pro Gehege)
Gehege der so gehaltenen
Haustiere können bei ungefährlichen Rassen auf der Besucherseite
Berührungskontakte haben, potentiell gefährliche Tiere wie männliche Huftiere,
Frettchen, Nerze, Farmfüchse etc. nicht. Eine Beschilderung muß auf die von den
Tieren ausgehende mögliche Gefahr hinweisen.
1. Kleine Nagetiere
wie Streifenhörnchen, Goldhamster, Mäuse, Ratten u.ä. benötigen pro Paar 0,5 m2
Gehegefläche bei einer Höhe von 0,8 m. Die mit verhaltensgerechten Requisiten
ausgestatteten Kleingehege müssen eine Schlaf- bzw. Wurfkiste
beinhalten.
2. Mittelgroße Nagetiere wie z.B. Nutrias benötigen
10 m² Außengehege pro Paar. Speziell für Nutrias sind darüberhinaus 1 m²
Wasserfläche pro Paar erforderlich. Auch hier sind Schlaf- und Wurfkisten
unabdingbar.
3. Eine nicht begehbare Kaninchenanlage von 6 m² ist
mit maximal fünf Tieren (2,3) zu besetzen.
4. Frettchen, Nerze,
Farmfüchse, Hallstromhunde, Dingos sind wie ihre Wildformen zu
halten.
5. Bei ganzjähriger Freilandhaltung ohne Zufütterung
müssen für Esel, Ponies, Warm- und Kaltblutpferde 1.000 m² Weidefläche pro Tier
zur Verfügung stehen. Wetterunterstände mit einer Grundfläche von mindestens 6
m², dreiseitig geschlossen und mit einem Dach versehen, bieten ausreichenden
Wetterschutz.
Werden die Equiden über Nacht aufgestallt, sind 500
m² Gehegefläche pro Paar, für jedes weitere Tier 300 m² mehr in Ansatz zu
bringen. Eine Separierungsmöglichkeit nach Geschlechtern ist zu
gewährleisten.
6. Eine ganzjährige Weidehaltung von Schweinen ist
bei Vorhandensein von Stallungen in unserer Klimazone möglich. Im Außengehege
müssen pro Paar 500 m² Fläche zur Verfügung stehen, für jedes weitere Tier sind
weitere 50 m² erforderlich. Im Außengehege sind einfache Unterstände zu
errichten, die pro Tier 2 m² Fläche beinhalten sollten. Suhl- und
Scheuermöglichkeiten müssen gegeben sein. Im eigentlichen Stallbereich benötigt
jedes Paar 12 m² Fläche.
7. Auch bei den meisten
Rinderrassen ist bei Vorhandensein von festen Stallungen eine ganzjährige
Freilandhaltung möglich. Bei Einzelaufstallung benötigt jedes erwachsene Rind 6
m² Grundfläche. Aufstallung in Form des Boxenlaufstalles als Gruppenlaufstall
ist möglich. Für die in Gruppen gehaltenen Tiere sind im Außengehege 3.000 m²
pro fünf Tiere, für jedes weitere 300 m² mehr vorzuhalten. Absperrgehege als
Separierungsmöglichkeit mit einer Grundfläche von mindestens 20 m² müssen
vorhanden sein.
8. Schafe und Ziegen sind in Gruppen zu jeweils
10 Tieren auf 2.000 m² Grundfläche zu halten. Für jedes weitere Tier sind 100 m²
zur Verfügung zu stellen. Zehn Tiere benötigen einen Unterstand mit einer
Grundfläche von 12 m², die für jedes weitere Tier um 2 m² vergrößert werden
muß.
9. Lamas oder Alpakas benötigen im Außengehege 100 m² für
drei Tiere. Für jedes weitere Tier sind 10 m² mehr notwendig. Eine ganzjährige
Weidehaltung ist bei Vorhandensein einfacher Unterstände möglich. Bei zu hohen
Temperaturen müssen Alpakas geschoren werden. Für die besonders in der Brunst
aggressiven Hengste sind Absperrmöglichkeiten notwendig.
10.
Hühner, Puten und Perlhühner sind in Gruppen von mindestens fünf Tieren (1,5)
auf 12 m² Naturboden zu halten. Im Stall müssen für die gleiche Gruppengröße 4
m² Grundfläche vorhanden sein.
11. Enten und Gänse können in
Gruppen bis zu fünf Tieren (1,4) auf 20 m² Grundfläche in Außengehegen gehalten
werden. Für diese Gruppengröße sind darüberhinaus 4 m² Wasserfläche
notwendig.
12. Tauben, die in Volieren gehalten werden, benötigen
3 m hohe Flugvolieren, in denen 10 Tauben 12 m² Grundfläche zur Verfügung
stehen. Verhaltensgemäße, artspezifische Volierenrequisiten (Sitzstangen,
Sitzbretter, Nistzellen etc.) müssen in ausreichender Menge angeboten
werden.
Wie für die Haltung von Wildtieren gilt auch bei den
Haustieren, daß besonderer Wert auf tiergerechte Gehegedekoration zu legen ist.
Rückzugsnischen, Ausweich- und Versteckzonen, gepflegter Naturboden und
geschickt eingepaßte Wasserbecken sind neben technisch einwandfreien Futter- und
Trinkvorrichtungen wesentliche Bestandteile einer optimalen
Tierhaltung.
5. Fang und Transport
Um Tiere in Gehegen
lebend zu fangen sollten heute nur noch folgende Methoden angewandt
werden:
Von kleinen und mittelgroßen Säugern eignet sich der vom
Fang von Fischen, Reptilien, Amphibien, Vögeln her bekannte Netzkescher
hervorragend.
Dagegen ist der Einsatz von Netzen zum Fang
größerer Tiere aus Tierschutzgründen abzulehnen. Auch mechanische Wildfänge als
stationäre, fest mit dem Erdboden verbundene Fangvorrichtungen sind - wenn eben
möglich - nicht mehr zum Einsatz zu bringen. Während der Fang einzelner Tiere
mit diesen Einrichtungen noch vertretbar sein kann, entstehen nach Fang größerer
Tiergruppen (Herdenfang) vornehmlich beim Separieren der Tiere in der Regel
nicht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbarende Situationen.
Das
Mittel der Wahl, um Wildtieren in Gehegen habhaft zu werden, ist die
medikamentelle Immobilisation.
Bei der Wildtierimmobilisation
werden geeignete Medikamente mit Hilfe von Beschußgeräten injiziert. Diese
Immobilisation ist das Verfahren zum Ergreifen hochflüchtiger und wehrhafter
Wildtiere, das am ehesten dem Tierschutz gerecht wird.
Nach dem
geltenden Arzneimittelrecht darf nur der Tierarzt die für eine
Wildtierimmobilisation erforderlichen Arzneimittel anwenden bzw. verschreiben
oder abgeben. Bestimmte, sehr stark wirkende Betäubungsmittel dürfen nur von ihm
persönlich bzw. nur in seinem Beisein verwendet werden.
Nach § 5
Abs. 1 Tierschutzgesetz kann die zuständige Behörde auch anderen Personen, außer
dem Tierarzt, eine Ausnahmegenehmigung zur Betäubung von warmblütigen
Wirbeltieren mit Betäubungspatronen erteilen, sofern ein berechtigter Grund
nachgewiesen wird.
Der Einsatz der Immobilisationsgeräte ist
daher außer dem Tierarzt nur Personen mit der nachgewiesenen erforderlichen
Sachkunde erlaubt. Diese Sachkunde muß vor allem die notwendigen Kenntnisse
hinsichtlich der besonderen Ballistik von Injektionsgeschossen, des spezifischen
Artverhaltens der Tiere bei der Immobilisation, der Injektionszonen, der
Wirkungsweise und Gefahren der angewendeten Medikamente sowie der Maßnahmen
hinsichtlich der Versorgung des immobilisierten Tieres und bei evtl.
Zwischenfällen umfassen.
Für jedes Tiergehege muß eine Person zur
Verfügung stehen, die die Erlaubnis zur medikamentellen Immobilisation besitzt.
Es ist anzustreben, daß jeder Gehegebetreiber selbst die Erlaubnis zur
Immobilisation erwirbt. Der Transport von Wildtieren aus Gehegen und extensiv
gehaltenen Haustieren erfordert besondere Sorgfalt. Die Tiere sind in der Regel
in Einzelbehältnissen ungefesselt zu transportieren. Tiertransportbehältnisse
müssen so beschaffen sein, daß Verletzungen ausgeschlossen sind. Für
Tiertransport-behältnisse gelten die in der Anlage 2 des "Gutachtens über
tierschutzgerechte Haltung sonst freilebender Tiere - Wild - in Gehegen oder
ähnlichen Einrichtungen" vom 10.12.1974 aufgezeigten Richtmaße. Tiere, die noch
immobilisiert sind, dürfen nicht transportiert und versandt
werden.
Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines
immobilisierten Tieres innerhalb der betreffenden Gehegeanlage oder wenn eine
tierärztliche Behandlung dies erfordert.